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Mehr zum Thema Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sowie Methoden zur Bearbeitung des Themas mit Jugendlichen gibt es auf webhelm.

In Deutschland werden die Persönlichkeitsrechte von Menschen durch das Grundgesetz geschützt. Abgeleitet von dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Schutz der Menschenwürde, wurde vom Bundesverfassungsgericht das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein umfassendes und absolutes Recht festgesetzt. Persönlichkeitsrechte schützen davor, dass niemand ungefragt in persönliche Bereiche eindringt und davor, dass persönlichen Dinge und Angelegenheiten ungefragt in die Öffentlichkeit gelangen. Damit soll zum Beispiel verhindert werden, dass ein heimlich gemachtes, unvorteilhaftes Foto plötzlich in Sozialen Netzwerkdiensten auftaucht. Zu den Persönlichkeitsrechten gehören u.a. das Recht der persönlichen Ehre, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild, das Recht am geschriebenen Wort, das Recht am gesprochenen Wort, das Recht am eigenen Namen, das Recht auf Schutz der Intim-, Privat- und Geheimsphäre, das Recht auf Schutz vor Imitation der Persönlichkeit. Auch wenn das Persönlichkeitsrecht nicht ausdrücklich im Grundgesetz genannt wird, so lässt es sich direkt aus diesem ableiten. Dementsprechend hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er andere nicht in ihrer Freiheit verletzt. Genau dieses „Persönlichkeitsrecht“ ist im Grundgesetz verankert und besitzt in unserem Rechtssystem einen absolut hohen Stellenwert. Um die Struktur der Persönlichkeitsrechte genauer zu fassen, wird allgemein vom sogenannten Sphärenmodell ausgegangen.

Die Intimsphäre

Die Intimsphäre betrifft die innere Gedanken- und Gefühlswelt der Menschen und ist der rechtlich am stärksten geschützte Bereich. Dies bezieht sich insbesondere auf die sexuelle Orientierung, aber auch auf die Gefühlswelt bis hin zum Bereich des persönlichen Gesundheitszustands. Wird beispielsweise jemand heimlich in intimen Situationen fotografiert oder gefilmt, ist dies nahezu immer eine Straftat. Bei einer Verletzung der Intimsphäre können die Betroffenen schweren psychischen Belastungen ausgesetzt sein. Es gibt im Bereich des Eindringens in die Intimsphäre allerdings eine einzige Ausnahme: Strafverfolgungsbehörden ist es in seltenen, begründeten Ausnahmefällen möglich, dennoch mittels einer richterlichen Verfügung in diesen Bereich vorzudringen, um Straftaten zu vereiteln. An gesellschaftlicher Brisanz hat der Schutz der Intimsphäre durch den geplanten Einsatz sogenannter ‚Nacktscanner‘ gewonnen. Diese sollen an Flughäfen für mehr Sicherheit beim Einchecken sorgen. Sie stehen jedoch unter anderem in der Kritik, weil das Kontrollpersonal am Überwachungsmonitor sehen kann, was sich unter der Kleidung befindet.

Die Privatsphäre

Jeder Mensch hat durch das Grundgesetz das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört es, frei über den aktuellen Aufenthalt, den Wohnort, die Berufs- und Partnerwahl entscheiden zu dürfen. Dadurch soll, in Abgrenzung zu totalitären Systemen, abgesichert werden, dass individuelle Bedürfnisse grundsätzlich Vorrang vor Interessen des Gemeinwohls oder eines Herrschaftssystems besitzen. Allerdings werden diese Freiheiten durch weitere Gesetze eingeschränkt, vor allem um Beeinträchtigungen anderer entgegenzuwirken. Ein häufiges Problem in dem Bereich der Privatsphäre entsteht beim Hochladen von Fotos und Videos dadurch, dass die gezeigte Person das Ganze peinlich findet und gar nicht möchte, dass es alle im Internet anschauen und kommentieren können. Noch bevor sie die Chance haben, das zu verhindern, steht das Foto schon online. Rechtlich gesehen ist so etwas nicht in Ordnung, aber nicht unbedingt strafbar. Trotzdem kann und sollte natürlich verlangt werden, dass dieses Foto auf der Webseite gelöscht wird. Durch die vermehrte Video-Kontrolle öffentlicher Plätze, zum Schutz vor Anschlägen oder anderer Delikte, erhält diese Thematik aktuelle Brisanz. Viele Kritiker der zunehmenden technischen Möglichkeiten der Überwachung befürchten hier einen permanenten Einbruch in die Privatsphäre. Zudem entwickelt sich durch die fortschreitende Durchdringung des Alltags mit mobilen Medien, wie Smartphones oder Tablets, ein generelles Problem für den Datenschutz. Individuelle Verhaltensweisen und Bewegungsprofile können von Dritten aufgezeichnet und ausgewertet werden.

Die Geheimsphäre

Wenn Vertraulichkeit vereinbart wurde, darf davon natürlich nichts nach außen dringen. Ein Beispiel für ein Eindringen in die Geheimsphäre wäre das unbefugte Mitschneiden eines Gesprächs zwischen Eltern und Lehrer_innen in einer Schulsprechstunde. Auch das „Knacken“ eines passwortgeschützten Rechners, um etwa an E-Mails von Freunden zu gelangen, wäre ein derartiger Verstoß. Ein neugieriger Blick der Eltern in die Tagebuchaufzeichnungen ihrer Kinder ist ebenfalls ein verbotenes Eindringen in die geschützte Geheimsphäre. Oft beklagen sich Jugendliche hier, dass ihre Eltern ihre Aktivitäten in Sozialen Netzwerken beobachten. Sie übersehen dabei jedoch, dass sie ihre Posts nicht nur ihren Freunden, sondern eventuell generell allen Besucher_innen des betreffenden Angebots öffentlich einsehbar machen. Eine gute Möglichkeit für Jugendliche ist es daher, die Privatsphäre-Einstellungen der Angebote ihren individuellen Schutzbedürfnissen anzupassen. Ihre Beiträge sind dann weitestgehend vor fremden Augen geschützt.

Das Recht am eigenen Bild

Alle Menschen haben in Deutschland automatisch das „Recht am eigenen Bild“. Das heißt: Bilder und Videos von einer Person dürfen im Internet oder anderweitig nur veröffentlicht werden, wenn diese Person damit einverstanden ist. Dieses Recht besteht grundsätzlich! Es gilt bei ganz normalen Fotos und Videoclips, aber natürlich erst recht bei solchen, die die Privatsphäre verletzen. Aber es gibt auch Ausnahmen: Bilder von großen Menschenmengen, zum Beispiel bei Konzerten oder Demos, dürfen ohne Einverständniserklärung der Personen veröffentlicht werden. Wichtig ist, dass keine Personen im Vordergrund stehen und deutlich zu erkennen sind. Hier ist jedoch große Vorsicht geboten, denn nicht nur an der Abbildung des Gesichts ist eine Person identifizierbar, sondern auch an anderen individuellen Merkmalen oder am Kontext des Bildes. Ein Maßstab der Rechtsprechung hierfür ist, ob Freunde oder Bekannte die betreffende Person auf dem Bild eindeutig wiedererkennen. Es gibt noch eine weitere Ausnahme, Bilder von Personen des öffentlichen Zeitgeschehens, also von Stars oder Politiker_innen, dürfen veröffentlicht werden, solange sie nicht deren Intimsphäre verletzen oder ihnen unangenehm sind. Die Rechtsprechung ordnet eine Person als ‚absolut zeitgeschichtlich‘ ein, wenn unter anderem die ‚öffentliche Meinung‘ Bilder dieser Person als bedeutsam einschätzt, also ein echtes Informationsbedürfnis über diese Person besteht. Kurz: Das selbst ‚geschossene‘ Foto der Lieblingsband bei ihrem Auftritt darf in Sozialen Netzwerkdiensten veröffentlicht werden, außer der Veranstalter hat dies vorher ausdrücklich untersagt. Selbstverständlich muss dabei immer die Intimsphäre berücksichtigt werden: Heimliche Schnappschüsse aus dem Backstagebereich beim Duschen wären absolut tabu.

Was tun, wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wird?

  1. Sprich die betreffende Person direkt an und bitte sie, das Bild oder Video zu löschen. Oft ist es der anderen Person einfach nicht bewusst, wenn dir ein Bild unangenehm ist. Setz am besten gleich eine Frist und bitte darum, dass das Bild oder Video innerhalb von drei Tagen oder eine Woche gelöscht wird.
  2. Wenn die betreffende Person sich weigert, das Bild zu löschen, kannst du die Melde-Funktion des Netzwerks nutzen oder es anderweitig kontaktieren – dieses sollte das Bild oder Video daraufhin löschen. Das Netzwerk hat selbst Interesse an der schnellen Entfernung derartiger Bilder und Videos, da es durch die Verbreitung des Inhalts ebenso das Recht am eigenen Bild verletzt wie die Person, die das Bild oder Video ursprünglich hochgeladen hat.
  3. Außerdem kannst du dich an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden, die für den Anbieter zuständig ist.
  4. Wenn das alles nichts hilft, kann man rechtliche Schritte einleiten – dies solltest du vor allem dann tun, wenn Drohungen oder Identitätsdiebstahl mit im Spiel sind. Achte dabei besonders darauf, dass du die Vorgänge dokumentierst. Das kann z.B. durch Screenshots oder Herunterladen der besagten Dateien geschehen.

Identitätsdiebstahl und das Recht am eigenen Namen

Das Persönlichkeitsrecht sichert auch das Recht am eigenen Namen, d.h. an der eigenen Identität, zu. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass in Sozialen Netzwerkdiensten Identitätsprofile kopiert und von anderen für fragwürdige Zwecke genutzt werden. Wird das bemerkt, sollte unbedingt sofort reagiert und die Betreiber der betreffenden Webseite benachrichtigt werden. Diese sind verpflichtet, derartige Fake-Profile unverzüglich zu entfernen. Um sich vor solchen Attacken von vornherein zu schützen, sollten dringend die Privatsphäre-Einstellungen der Social Media-Angebote kontrolliert und entsprechend eingestellt werden. Sind zum Beispiel Posts oder auch die Freundesliste nur für die eigenen Kontakte sichtbar, ist es für Attackierende wesentlich uninteressanter fremde Profile zu kapern.

Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz

Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung sind eng miteinander verwoben. Menschen sollen nach diesen gesetzlichen Vorgaben generell selbst entscheiden, was mit ihren Daten geschieht. Konkretisiert wurde dieses Recht durch das sogenannte Volkszählungsgesetz von 1983. Damals plante die Bundesregierung in der Bundesrepublik eine Totalerhebung, bei der jede_r Bundesbürger_in umfassend statistisch erfasst werden sollte. Berechtigterweise stand der ‚gläserne Bürger‘ als Vorwurf im Raum. Das Bundesverfassungsgericht kippte daraufhin dieses Vorhaben. Das Gesetz war nicht verfassungskonform, da die Würde des Menschen durch dieses Vorhaben bedroht wurde. Damit wurde der Grundstein für den modernen Datenschutz gelegt und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen.